Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Firma und Kunden, die eine der Leistungen der Firma einmalig oder regelmäßig in Anspruch nehmen.
Liefertermine für Software und Internetseiten werden bei Auftragserteilung oder im Projektverlauf individuell festgelegt.
Die Firma räumt dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes nicht ausschließliches Recht ein, die erstellte Software und Internetseiten für die eigene Firma zu nutzen. Gesonderte Lizenzkosten fallen nicht an, sofern dies nicht anderweitig vereinbart wird.
Die Firma stellt dem Kunden Quellcodes für Software und Internetseiten zur Verfügung, sofern dies im Auftrag vertraglich vereinbart wurde. Zur Nutzung dieser Quellcodes sind gegebenenfalls weitere Werkzeuge (z.B. Compiler oder Editoren) notwendig. Es obliegt dann allein dem Kunden, diese Werkzeuge auf eigene Kosten in ausreichender Anzahl zu beschaffen. Sie gehören nicht zum Lieferumfang.
Die Firma gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
Die Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden beträgt ein Jahr. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich in reproduzierbarer Form zu melden.
Bei Mängeln hat die Firma nach Wahl des Kunden diese zu beseitigen oder nachzuliefern, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelanzeige bei der Firma .
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma in Zusammenhang mit der Kaufsache Geräte, Elemente oder Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Mangel nicht durch die von ihm oder von dem Dritten vorgenommene Programmänderung verursacht wurde.
Fehler in der Beratung und Programmierung müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten der Firma mitgeteilt werden. Kann die Firma den Fehler auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht beheben, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Firma haftet für Schäden, die durch gelieferte Software, Installationsarbeiten und Beratung entstehen nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Firma haftet dem Kunden nur für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden. Die Haftung der Firma ist auf 5% der jeweiligen Auftragssumme einer mangelhaften Leistung beschränkt. Die Firma haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.
Der Kunde zahlt eine Vergütung pro geleisteter Arbeitsstunde in der vereinbarten Höhe zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Firma erstellt dem Kunden eine Monatsrechnung für die geleisteten Stunden nach Erledigung des Auftrags oder jeweils am Monatsende.
Die Vergütung wird fällig, sobald die Firma die vertragsgegenständliche Leistung im wesentlichen mangelfrei fertiggestellt und dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Die Fälligkeit der Vergütung setzt eine Abnahme durch den Kunden nicht vorraus.
Die Firma behält sich ein Zurückbehaltungsrecht vor, sofern der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Dieses umfasst den Bereich der vereinbarten Dienstleistung als auch die Auslieferung von Quellcodes.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.